Sie haben sich bereits für die Einführung der betrieblichen Krankenversicherung in Ihrem Unternehmen entschieden. Wie ist nun vorzugehen? Die vier wichtigsten Schritte, um die bKV einzuführen, wollen wir Ihnen hier erläutern:
1. Wahl der für das Unternehmen geeigneten Versicherungsgesellschaft
Zunächst sollte eine ausführliche Marktanalyse durch einen freien und unabhängigen Versicherungsmakler durchgeführt werden. Dabei wird sichergestellt, dass das Produkt an das Unternehmen angepasst ist und sich nicht das Unternehmen an das Produkt anpassen muss.
In der Regel werden bei diesem Prozess zwei bis drei potentielle Versicherungsgesellschaften ausgesucht, die Ihren Ansprüchen genügen – so dass Sie sich aus deren Angeboten das Beste aussuchen können.
2. Definition der Tarifgruppen
Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet jedem Mitarbeiter dieselben bKV Leistungen unabhängig von deren Betriebszugehörigkeit oder Position anzubieten. Allerdings ist auch eine willkürliche Teilnahme oder der Ausschluss einzelner Personen nicht gestattet. Hierfür können Gruppen geschaffen werden, die den Leistungsumfang der betrieblichen Krankenversicherung genau definieren.
Die Einteilung in Gruppen muss nach objektiven Kriterien erfolgen und darf nicht dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen. Dadurch wird eine faire und gerechte Leistung erwirkt.
Zu den zulässigen objektiven Gruppenabgrenzungen gehören:
- Berufsgruppe/Abteilungen/Funktion im Unternehmen
- Alter bzw. Altersgruppe der Mitarbeiter
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Anstellungsverhältnis (Vollzeit/Teilzeit/Minijob)
Diese Faktoren beeinflussen die Versicherungskosten und dienen als Grundlage für die Einteilung. In Summe über alle Tarifierungsgruppen muss die notwendige Mindestanzahl von 10 Mitarbeitern erfüllt sein.
Nicht erlaubte Einteilungskriterien sind beispielsweise:
- Herkunft
- Religion
- Geschlecht
- Gesundheitszustand
Diese Kriterien sind willkürlich und diskriminierend und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
3. Erreichen der Mindestanzahl in den Tarifgruppen
Nachdem die Einteilung der Tarifgruppen nach objektiven Merkmalen erfolgt ist, muss im Anschluss sichergestellt werden, dass auch die nötige Mindestanzahl an versicherten Personen für den jeweiligen Tarif vorhanden ist. Anhand eines Beispiels lässt sich dies wie folgt veranschaulichen:
- Die Firma Muster GmbH mit 100 Mitarbeitern möchte einen Jahresbudgettarif in Höhe von 1.200 € pro Mitarbeiter einführen.
- Dieser Tarif gilt für alle Mitarbeiter. Die Mindestanzahl von 10 Mitarbeitern (nach den Anforderungen der zuvor gewählten Versicherungsgesellschaft) für das Jahresbudget ist somit erreicht.
- Zusätzlich sollen alle Führungskräfte in Ergänzung dazu noch einen Krankenhauszusatztarif erhalten, welcher die Absicherung des Einbettzimmers/Chefarztbehandlung und die Behandlung in einer Privatklinik absichert. Allerdings hat die Firma Muster GmbH zehn Führungskräfte. Die Mindestanzahl für einen Krankenhauszusatztarif liegt aber nach den Anforderungen der Versicherungsgesellschaft bei 20 Personen.
- Daher muss Unternehmen X entweder die Gruppenabgrenzung neu definieren – beispielsweise nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit – oder einen anderen Zusatztarif wählen, welcher eine geringere Personenanzahl vorsieht.
- An dieser Stelle wäre die Wahl einer Zahnzusatzversicherung sinnvoll, da hier nur die Mindestanzahl von 10 Personen erfüllt sein muss.
4. Prüfung der Beiträge zur bKV durch eine Steuerkanzlei
Nachdem die ersten drei Punkte geklärt wurden, sollte nun final überprüft werden, wie die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung steuerlich behandelt werden.
Sollten die Beiträge unter der 50 € Sachbezugsfreigrenze pro Person liegen, dann ist die Lösung einfach: Es sind weder Steuern noch Sozialabgaben zu entrichten, da es sich nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.
Ist die Freigrenze überschritten, gilt der Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dann ergeben sich drei Möglichkeiten:
- Pauschalversteuerung nach §37 EStG
- Pauschalversteuerung nach §40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EstG
- Individuelle Versteuerung – Nettolohnversteuerung
Daher ist die endgültige Klärung durch eine Steuerkanzlei zwingend erforderlich, um sich Klarheit über den endgültigen Monatsbeitrag zu verschaffen.