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Alles über die betriebliche Krankenversicherung bKV

Auf dieser Seite wollen wir Ihnen die häufigsten Fragen (FAQs) rund um das Thema betriebliche Krankenversicherung beantworten.

Im Kern geht es darum, die geeignete Versicherungsgesellschaft für Ihr Unternehmen zu finden, denn das ist unser Job. Aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre und auf Basis zufriedener Kunden steht über allem der Anspruch: Wo bekommt das Unternehmen für den gezahlten Arbeitgeberzuschuss das Optimum an Leistung für die Mitarbeiter? 

Welche Faktoren die Wahl aus aktuell 22 Anbietern (Allianz, Axa, ARAG, SIGNAL, SDK, R+V, HanseMerkur, Hallesche, UKV, Gothaer, DKV, Barmenia, Württembergische, Continentale, Nürnberger, LKH etc.) neben der Höhe des monatlichen Arbeitgeberzuschusses noch beeinflussen haben Wir für Sie aufgelistet:

Kennzahlenanalyse
  • Wie wirtschaftlich stabil ist die Gesellschaft?
  • Gibt es genügend Kapitalrücklagen?
Sublimits in den Tarifen
  • Sublimits mindern die Leistung
  • Oftmals bei Brille und professioneller Zahnreinigung der Fall
  • Idealerweise sehen die Tarife keine Sublimits vor
Budgetabstufungen Minimum-Maximum
  • Welche Abstufungen gibt es und wie hoch sind die Kosten dafür?
  • Ein Vergleich verschafft eine objektive Beitragssensibilität.
Kompetenz
  • Haben die einzelnen Mitbewerber Kompetenzzentren oder landen alle Rechnungen in einer Abteilung?
  • Wie lange dauert ein Bearbeitungsprozess von eingereichten Rechnungen?
  • Wie effektiv ist die Administration?
Tarifstärke der Bausteine
  • Zum Teil gibt es erhebliche Leistungsunterschiede in den Krankenzusatztarifen unter den Mitbewerbern
Wie vermeidet man eine Gesundheitsprüfung?
  • Je nach Anbieter gibt es unterschiedliche Szenarien
Beantragungsprozess und Administration
  • Gibt es eine digitale Beantragungslinie und wie simpel/komplex ist die Administration?
  • Haben die Anbieter ein digitales Tool für die Administration?
Sind Familienmitglieder versicherbar?
  • Unter welchen Voraussetzungen kann man Familienmitglieder mitversichern?
Assistance Leistungen
  • Wie umfangreich sind zusätzliche Leistungen, die über das tarifliche Spektrum hinaus gehen?
  • Zum Teil gibt es erhebliche Unterschiede unter den Anbietern
Sind alle Berufsbilder versicherbar?
  • Bei einigen Anbietern sind manche Berufsbilder nur eingeschränkt versicherbar: Arztpraxen, Optiker, Hörakustiker etc.

Generell darf eine 520€-Kraft nicht schlechter gestellt werden als eine Vollzeit- oder Teilzeitkraft. Im Rahmen der Einführung einer bKV kann der Arbeitgeber die Qualität der Absicherung jedoch nach gewissen Qualitätskriterien unterscheiden. So ist es legitim, dass die Absicherung qualitativ nicht dem Maße entspricht, welche für Voll- oder Teilzeitkräfte vorgesehen ist. Daher ist es üblich, dass die Art der Absicherung nach einer Gruppeneinteilung erfolgt. Eine Aufteilung könnte wie folgt aussehen:

  • Gruppe 1: Vollzeitkräfte
  • Gruppe 2: Teilzeitkräfte
  • Gruppe 3: Minijobber

Ist die Gruppenzugehörigkeit definiert, dann gilt es bei 520€-Kräften folgendes zu beachten:

Die Summe aus steuer- und sozialversicherungspflichtigem bKV-Beitrag sollte die 520€-Grenze nicht überschreiten. Denn das würde dazu führen, dass die Person den Status einer geringfügigen Beschäftigung verlieren würde.

Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung in einem Unternehmen mit einer bereits vorhandenen bKV können 520€-Kräfte vor Beschäftigungsantritt und somit dem Versicherungsbeginn der bKV widersprechen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht regelt Näheres eine Versorgungsordnung. Diese begründet auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite eine rechtliche Sicherheit und schafft somit Klarheit.

Ob der bKV-Beitrag steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, hängt von der gewählten Versteuerungsart im Unternehmen ab und ob die 50€- Sachbezugsfreigrenze pro Mitarbeiter monatlich überschritten wird.

Es ist daher von elementarer Wichtigkeit vor Einführung einer bKV einen Steuerberater in den Prozess der geeigneten Absicherung mit einzubinden.

Eine generelle Aussage über den Umgang mit einer Doppelversicherung für alle Marktteilnehmer zu treffen ist schwer.

Allerdings verhält es sich in den meisten Fällen wie folgt:

  1. Mitarbeiter haben durch Vorlage einer Versicherungspolice nachgewiesen, dass bereits vor Beginn der bKV ausreichender Schutz besteht:

In diesem Fall wird der entsprechende Baustein innerhalb der bKV storniert oder aufgehoben. Dies erfolgt in aller Regel innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn der bKV im Unternehmen.

  1. Führt das Unternehmen eine arbeitgeberfinanzierte bKV ein, so haben die Mitarbeiter die Möglichkeit ihren Privatvertrag aufzuheben oder in eine Anwartschaft umzustellen. Die Vor- und Nachteile müssen individuell und je nach Gesellschaft beurteilt werden. 

Fazit: Wenn durch die Einführung einer arbeitgeberfinanzierten bKV den Mitarbeitern, die bereits Schutz über einen Privatvertrag genießen ein mindestens gleichwertiger, wenn nicht sogar eine qualitativ hochwertigere Absicherung offeriert wird, dann ist durch die private Kostenersparnis eine Vertragsaufhebung oder die Umstellung des Privatvertrages in eine Anwartschaft am sinnvollsten.

Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet jedem Mitarbeiter dieselben bKV Leistungen unabhängig von deren Betriebszugehörigkeit oder Position anzubieten. Allerdings ist auch eine willkürliche Teilnahme oder der Ausschluss einzelner Personen nicht gestattet. Hierfür können Gruppen geschaffen werden, die den Leistungsumfang der betrieblichen Krankenversicherung genau definieren.

Die Einteilung in Gruppen muss nach objektiven Kriterien erfolgen und darf nicht dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen. Dadurch wird eine faire und gerechte Leistung erwirkt. 

Zu den zulässigen objektiven Gruppenabgrenzungen gehören:

  • Berufsgruppe/Abteilungen/Funktion im Unternehmen
  • Alter bzw. Altersgruppe der Mitarbeiter
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Anstellungsverhältnis (Vollzeit/Teilzeit/Minijob)

Diese Faktoren beeinflussen die Versicherungskosten und dienen als Grundlage für die Einteilung. In Summe über alle Tarifierungsgruppen muss die notwendige Mindestanzahl von 10 Mitarbeitern erfüllt sein. 

Nicht erlaubte Einteilungskriterien sind beispielsweise:

  • Herkunft
  • Religion
  • Geschlecht
  • Gesundheitszustand

Diese Kriterien sind willkürlich und diskriminierend und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Sollte es zu dem recht seltenen Fall kommen, dass ein Mitarbeiter die arbeitgeberfinanzierte bKV und damit die Aufwertung seiner Gesundheitsversorgung nicht wünscht, dann muss dieser sich an seinen Arbeitgeber wenden.

Der Arbeitnehmer muss dem Gesamtpaket widersprechen und kann nicht einzelne Leistungsbausteine aus dem Schutz herausnehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn eine Kombination aus Jahresbudget und Krankenzusatzversicherungen, wie einem Zahn- und/oder Stationär-Tarif besteht.

Die Widerrufsfrist liegt bei 14 Tagen und beginnt ab Erhalt aller Vertragsunterlagen an den Arbeitgeber. Nachträglich hat der Mitarbeiter dann keinen Anspruch mehr auf eine bKV. Eine entsprechende arbeitsrechtliche Notiz in der Personalakte wird dem Arbeitgeber empfohlen.

Wichtig: Einzelnen Bausteinen kann nur bei einer Doppelversicherung widersprochen werden. 

Grundsätzlich ist die Einführung für Vereine und Verbände möglich. Allerdings muss geprüft werden, ob die Mitgliedschaft nicht ausschließlich zu dem Zweck eingegangen wird, eine bKV zu erhalten – das wäre nicht erlaubt.

Durch die Vorlage und Prüfung einer Satzung kann entschieden werden, ob die Einführung der bKV für den jeweiligen Verein oder Verband möglich ist. Bei Sportvereinen gelten zum Teil besondere Regeln. Nicht alle Tarife sind abschließbar und aktive Mitglieder müssen in der Regel älter als 18 Jahre sein. 

Generell sollten mindestens fünf Personen versichert werden, um eine bKV einführen zu können. Je höher die Anzahl der versicherten Personen, umso größer wird die Auswahl der Versicherer und der jeweiligen Konzepte. Denn nicht jede Gesellschaft bietet Lösungen ab 5 Personen an.

Grundsätzlich sollten alle Personen eines Unternehmens abgesichert werden. Es können aber auch objektiv abgrenzbare Gruppen gebildet werden, die den Versicherungsschutz allein oder in einem anderen Umfang erhalten. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Mindestbefüllung der einzelnen Tarife erreicht wird, damit der gewünschte Schutz zustande kommen kann. Näheres erfahren Sie unter dem Punkt: „Muss jeder Mitarbeiter an der betrieblichen Krankenversicherung teilnehmen?

Bei diesem Punkt unterscheiden sich die Anbieter teils enorm – jedoch gibt es bei einem Großteil der Anbieter vor allem für folgenden Unternehmen Einschränkungen:

  • Arztpraxen
  • Optiker
  • Heilpraktiker
  • Zahnarztpraxen
  • Physiotherapeuten
  • Osteopathen 

Wie diese Einschränkungen genau definiert werden, hängt vom jeweiligen Anbieter ab. Daher ist für die oben genannten Berufe eine vernünftige Betrachtung des Marktes besonders wichtig. Einige wenige Gesellschaften sehen auch für die genannten Berufe keine Einschränkungen vor. In einem Beratungsgespräch klären wir Sie gerne hierzu auf.

Ein weiterer, herausragender Vorteil der betrieblichen Krankenversicherung, ist die Möglichkeit nicht nur die gesamte Belegschaft abzusichern, sondern auch Familienangehörige. Als Familienangehörige im Sinne der Mitversicherung gelten Ehepartner und Kinder. Im Wesentlichen ist hierbei zu beachten, dass die Kosten für die Angehörigen selbst getragen werden, damit sie ins in Versicherungskollektiv der bKV aufgenommen werden können. Familienmitglieder erhalten dann denselben Schutz wie die Mitarbeiter des Unternehmens. Die Assistance-Leistungen stehen den Familienangehörigen oftmals von Beginn an kostenfrei zur Verfügung, dies kann je nach Anbieter variieren.

Wollen Mitarbeiter ihre Familienmitglieder mitversichern, gibt es entsprechende, einfach gehaltene Anträge zur Mitversicherung von Familienangehörigen. Bitte beachten Sie, dass es bei manchen Anbietern für die Mitversicherung von Familienangehörigen ein Zeitfenster gibt, in welchem die Beantragung überhaupt nur möglich ist. Das bedeutet, dass beispielsweise innerhalb von zwei Monaten nach Einführung der bKV im Unternehmen auch die weiteren Person(en) aus der Familie mitversichert werden muss, damit keine Gesundheitsfragen beantwortet werden müssen.

Ist die Absicherung der Familienangehörigen für Sie ein entscheidender Faktor bei der Wahl des bKV-Anbieters, dann lohnt sich ein genauerer Blick auf die Gesellschaft. Denn die Möglichkeiten unter welchen Aspekten Familienangehörige mitversichert werden dürfen, hängt von den Konditionen des jeweiligen Anbieters ab, folgende Gemeinsamkeiten und Unterschiede sind ausschlaggebend:

AufnahmezeitraumWenn Familienangehörige mitversichert werden sollen, kann es dafür Zeitfenster geben
Je nach Anbieter variieren die Zeiträume von acht Wochen bis sechs Monate, bis zu überhaupt keinem Zeitlimit
Definition FamilieJe nach Anbieter gibt es unterschiedliche Auslegungen des Umfangs einer Familie:
In der Regel sind Ehe/Lebenspartner und Kinder immer versicherbar.
Wenige Anbieter erweitern diesen Kreis um Großeltern und andere Familienmitglieder
Keine GesundheitsprüfungWenn die Angehörigen innerhalb des Zeitfensters mitversichert werden.
Volle Leistung auch bei bereits bestehenden Behandlungen
Assistance-LeistungenSollten bereits als Bonus-Benefit kostenfrei auch Familienangehörigen zur Verfügung stehen
Möglichst Umfangreich

In entgeltfreien Zeiten wie Elternzeit, Pflegezeit, längerer Arbeitsunfähigkeit oder einem Sabbatical gibt es diverse Möglichkeiten, wie die einzelnen Marktteilnehmer damit umgehen. Folgende Fälle sind in der Praxis möglich:

  1. Beitragsbefreiung: Die Versicherungsbeiträge pro Mitarbeiter sind so kalkuliert, dass Fehlzeiten mit eingeplant wurden. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass in diesen Fällen kein Beitrag gezahlt werden muss, jedoch der Mitarbeiter weiterhin den vollen Schutz der bKV genießt.
  2. Ruhen: Der Arbeitgeber lässt den Vertrag auf unbestimmte Zeit ruhen. Somit fällt die Beitragszahlung weg und der Mitarbeiter hat keinen Schutz mehr im Rahmen der bKV. Allerdings kann der Arbeitgeber den Vertrag nach Rückkehr des Mitarbeiters wieder aufleben lassen. Zudem besitzt der Mitarbeiter bei einigen Anbietern die Möglichkeit, den gewohnten Schutz in der entgeltfreien Zeit privat fortzuführen, dann aber auf eigene Kosten.
  3. Weiterzahlung: Das Unternehmen kann in der entgeltfreien Zeit des Mitarbeiters den Beitrag zur bKV weiterzahlen. Der Mitarbeiter genießt dann weiterhin Schutz.

Weitere häufige Fragen, kurz und knapp zusammengefasst: