Bis 50 Euro im Monat zahlen Sie auf die bKV keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben

Kurz gesagt: Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung sind ein Sachbezug. Bleiben alle Sachbezüge eines Monats zusammen unter 50 Euro, fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Für Sie sind die Beiträge in voller Höhe Betriebsausgaben. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.

Warum die bKV als Sachbezug gilt und nicht als Barlohn

Entscheidend ist, wer Versicherungsnehmer ist. Schließt der Arbeitgeber den Vertrag ab und der Mitarbeiter hat lediglich Anspruch auf den Versicherungsschutz, liegt ein Sachbezug vor. Zahlt der Arbeitgeber dagegen Geld an den Mitarbeiter, damit dieser sich selbst versichert, ist es Barlohn – und Barlohn ist von der ersten Sekunde an voll steuerpflichtig.

Praktische Folge: Der Gruppenvertrag muss auf das Unternehmen laufen. Eine Zuschusslösung, bei der Mitarbeiter eigene Verträge abschließen und Geld erstattet bekommen, verliert die Steuerfreiheit.

Die Freigrenze gilt für alle Sachbezüge zusammen

Die 50 Euro sind kein bKV-eigenes Kontingent. Sie decken sämtliche Sachbezüge eines Monats ab:

Beispielrechnung: Zusammenspiel mehrerer Sachbezüge
SachbezugBetrieb ABetrieb B
Tankgutschein0 €40 €
bKV-Beitrag30 €30 €
Summe30 €70 €
Steuerliche Folge vollständig steuer- und abgabenfrei alle 70 € steuer- und beitragspflichtig

In Betrieb B kostet der zusätzliche Tankgutschein also nicht nur sich selbst, sondern nimmt auch der bKV die Steuerfreiheit. Wer beides will, sollte den Gutschein streichen oder das bKV-Budget so wählen, dass die Summe unter 50 Euro bleibt.

Über 50 Euro: zwei Wege, einer davon meist der bessere

Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Sie versteuern die Zuwendung pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Mitarbeiter bleibt steuerlich unbelastet und muss nichts erklären.

Zu beachten: Die Pauschalierung befreit nicht automatisch von der Sozialversicherungspflicht. Handelt es sich um Arbeitslohn, bleiben die Beiträge fällig.

Individuelle Versteuerung beim Mitarbeiter

Der Betrag läuft über die Lohnabrechnung und wird nach den persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters versteuert. Bei Beschäftigten mit niedrigem Steuersatz kann das günstiger sein als die Pauschale.

Nachteil: Der Benefit taucht auf der Lohnabrechnung als Abzug auf – das erklärt sich schlecht und schwächt die Wirkung.

In der Praxis fahren die meisten Betriebe am besten, wenn sie das Budget so zuschneiden, dass es unter der Freigrenze bleibt. Ein Gesundheitsbudget von 600 bis 900 Euro im Jahr liegt beim Monatsbeitrag deutlich unter 50 Euro und schöpft die Wirkung fast vollständig aus.

So buchen Sie die Beiträge

Die Beiträge sind Personalaufwand und mindern in voller Höhe den Gewinn.

Übliche Kontierung (mit der Steuerberatung abstimmen)
FallSKR 03SKR 04
bKV innerhalb der Freigrenze, lohnsteuerfrei 4175 – Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 6130 – Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei
bKV lohnsteuerpflichtig (über Freigrenze) 4170 – Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig 6120 – Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig
Pauschalsteuer nach § 37b 4149 – Pauschale Steuern für Arbeitnehmer 6069 – Pauschale Steuern für Arbeitnehmer

Diese Seite ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Die Kontenrahmen sind je nach Mandantenkonfiguration unterschiedlich belegt. Stimmen Sie die Buchung und die Behandlung in der Lohnabrechnung mit Ihrer Steuerberatung ab – wir liefern die dafür nötigen Unterlagen des Versicherers mit.

Drei Fehler, die in der Lohnprüfung auffallen

  • Freigrenze mit Freibetrag verwechselt. Bei 52 Euro werden 52 Euro nachversteuert, nicht 2 Euro. Prüfen Sie die Summe aller Sachbezüge, nicht nur die bKV.
  • Zuschuss statt Gruppenvertrag. Wird Geld erstattet statt Versicherungsschutz gewährt, liegt Barlohn vor. Die Steuerfreiheit entfällt vollständig.
  • Einzelne Personen statt Gruppe versichert. Wer nur zwei Führungskräfte aufnimmt, riskiert die Einordnung als individueller Vorteil – und den Verlust der Gruppenkonditionen beim Versicherer.

Häufige Fragen zur Besteuerung

Ist die betriebliche Krankenversicherung steuerfrei?

Bis 50 Euro monatlich je Mitarbeiter ja. Die Beiträge gelten als Sachbezug und bleiben im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung ist, dass die Freigrenze nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft ist.

Was passiert, wenn die 50-Euro-Grenze überschritten wird?

Dann ist der gesamte Sachbezug steuer- und beitragspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Bei 51 Euro werden also 51 Euro versteuert, nicht 1 Euro.

Wie funktioniert die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG?

Übersteigt die bKV die Freigrenze, kann der Arbeitgeber die Sachzuwendung pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuern. Der Mitarbeiter bleibt dann steuerlich unbelastet. Sozialversicherungsbeiträge fallen bei der Pauschalversteuerung nach § 37b in der Regel dennoch an, sofern es sich um Arbeitslohn handelt.

Wie buche ich die Beiträge zur bKV?

Die Beiträge sind Personalaufwand und in voller Höhe Betriebsausgaben. In SKR 03 wird üblicherweise auf Konto 4175 (freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei) gebucht, in SKR 04 auf Konto 6130. Bei steuerpflichtigen Anteilen wird auf die entsprechenden lohnsteuerpflichtigen Konten umgebucht. Stimmen Sie die Kontierung mit Ihrer Steuerberatung ab.

Zählt die bKV zur 50-Euro-Grenze zusammen mit Tankgutscheinen?

Ja. Die Freigrenze gilt für alle Sachbezüge eines Monats zusammen. Wer bereits einen Tankgutschein über 40 Euro gewährt, hat für die bKV nur noch 10 Euro Spielraum. Beide zusammen über 50 Euro machen den gesamten Betrag steuerpflichtig.

Gilt die Freigrenze auch für Minijobber?

Ja, auch geringfügig Beschäftigte können eine steuerfreie bKV im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze erhalten. Wichtig ist die Prüfung, ob der Sachbezug auf die Geringfügigkeitsgrenze angerechnet wird. Steuerfreie Sachbezüge im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zählen in der Regel nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.

Wir schneiden das Budget so zu, dass die Freigrenze hält

Im bKV-Check geben Sie Ihr geplantes Budget an. Wir prüfen, was steuerlich sauber bleibt, und liefern die Unterlagen für Ihre Steuerberatung mit.

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