Der Arbeitgeber erfährt nie, wer welche Leistung in Anspruch nimmt
Kurz gesagt: Im Gruppenvertrag der bKV sind Beitragszahlung und Leistungsabrechnung strikt getrennt. Der Arbeitgeber zahlt einen Sammelbeitrag und meldet, wer zur versicherten Gruppe gehört. Rechnungen, Diagnosen und Erstattungen laufen ausschließlich zwischen Mitarbeiter und Versicherer. Gesundheitsdaten erreichen den Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt.
Warum die Trennung technisch zwingend ist
Der Grund liegt in der Konstruktion: Weil im Gruppenvertrag keine Gesundheitsprüfung stattfindet, entsteht auch kein Anlass, Gesundheitsangaben zu erheben. Es gibt schlicht keinen Punkt im Ablauf, an dem solche Daten beim Arbeitgeber anfallen könnten.
| Daten | Arbeitgeber | Versicherer |
|---|---|---|
| Name, Geburtsdatum, Personalnummer | ja | ja |
| Ein- und Austrittsdatum | ja | ja |
| Höhe des Sammelbeitrags | ja | ja |
| Eingereichte Rechnungen | nein | ja |
| Diagnosen und Behandlungen | nein | ja |
| Erstattete Beträge je Person | nein | ja |
| Ob jemand überhaupt etwas eingereicht hat | nein | ja |
Auch aggregierte Auswertungen wie „welche Leistungsarten wurden im Betrieb am häufigsten genutzt“ geben die Versicherer in kleinen Gruppen nicht heraus – bei acht Personen ließe sich daraus zu leicht auf Einzelne schließen.
Was der Arbeitgeber melden muss
Für die Verwaltung des Gruppenvertrags übermittelt der Arbeitgeber ausschließlich Stammdaten:
- Name und Geburtsdatum
- Personalnummer oder eine vergleichbare Zuordnung
- Eintritts- und Austrittsdatum
- keine Angaben zu Gesundheit, Vorerkrankungen oder Behandlungen
Rechtsgrundlage für diese Übermittlung ist die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses beziehungsweise die Erfüllung des Gruppenvertrags. Weil keine Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO übermittelt werden, gelten die erhöhten Anforderungen dieser Norm hier nicht. Stimmen Sie die konkrete Formulierung im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dennoch mit Ihrem Datenschutzbeauftragten ab.
Was Sie Ihrer Belegschaft sagen sollten
Die Frage „Erfährt der Chef, dass ich beim Psychotherapeuten war?“ kommt in jeder Info-Runde – meistens nicht offen, sondern als Zögern beim Einreichen. Nehmen Sie sie vorweg:
„Ich sehe nur, dass ihr versichert seid, und ich zahle einen Gesamtbetrag. Was ihr einreicht, erfahre ich nicht – nicht die Rechnung, nicht die Summe, nicht einmal, ob ihr überhaupt etwas eingereicht habt.“
Dieser eine Satz erhöht die Nutzungsquote messbar. Und die Nutzungsquote entscheidet darüber, ob die Leistung überhaupt eine Bindungswirkung entfaltet.
Rolle des Betriebsrats
Bei freiwilligen Sozialleistungen greift das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG für die Ausgestaltung: begünstigter Personenkreis, Verteilungsgrundsätze. Da die Meldung von Beschäftigtendaten an einen externen Empfänger erfolgt, ist eine kurze Abstimmung auch dann sinnvoll, wenn keine Gesundheitsdaten fließen – sie verhindert Rückfragen später.
Häufige Fragen zum Datenschutz
Sieht der Arbeitgeber, welche Leistungen ein Mitarbeiter abrechnet?
Nein. Die Abrechnung läuft ausschließlich zwischen Mitarbeiter und Versicherer. Der Arbeitgeber meldet lediglich, wer zum versicherten Personenkreis gehört, und zahlt den Sammelbeitrag. Er erhält keine Angaben über Diagnosen, Behandlungen oder eingereichte Rechnungen.
Welche Daten muss der Arbeitgeber an den Versicherer melden?
Nur die Daten, die zur Verwaltung des Gruppenvertrags nötig sind: Name, Geburtsdatum und in der Regel die Personalnummer sowie Ein- und Austrittsdatum. Gesundheitsdaten werden nicht übermittelt, weil im Gruppenvertrag keine Gesundheitsprüfung stattfindet.
Welche Rechtsgrundlage gilt für die Meldung der Mitarbeiterdaten?
Die Übermittlung der Stammdaten an den Versicherer stützt sich auf die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses beziehungsweise die Erfüllung des Gruppenvertrags. Weil es sich nicht um Gesundheitsdaten handelt, greift die strengere Regelung des Art. 9 DSGVO hier nicht. Für den konkreten Fall sollte die Rechtsgrundlage mit dem eigenen Datenschutzbeauftragten abgestimmt werden.
Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Bei freiwilligen Sozialleistungen besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hinsichtlich der Ausgestaltung, also des begünstigten Personenkreises und der Verteilungsgrundsätze. Beim Umgang mit Beschäftigtendaten empfiehlt sich zusätzlich eine kurze Abstimmung, auch wenn keine Gesundheitsdaten fließen.
Was passiert mit den Daten, wenn ein Mitarbeiter ausscheidet?
Der Arbeitgeber meldet den Austritt, der Versicherungsschutz aus dem Gruppenvertrag endet. Führt der Mitarbeiter den Vertrag privat weiter, besteht das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen ihm und dem Versicherer – der frühere Arbeitgeber ist daran nicht mehr beteiligt und erhält keine Informationen mehr.
Wir liefern die Unterlagen mit, die Ihr Datenschutzbeauftragter braucht
Verfahrensbeschreibung des Versicherers, Musterinformation für die Belegschaft, Formulierung für das Verarbeitungsverzeichnis.