Gilt die betriebliche Krankenversicherung auch für Minijobber und Teilzeitkräfte?

Ja, sofern sie zur definierten Mitarbeitergruppe gehören. Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte können genauso aufgenommen werden wie Vollzeitkräfte. Bei Minijobbern ist zu prüfen, ob der Sachbezug auf die Geringfügigkeitsgrenze angerechnet wird.

Steuerfreie Sachbezüge im Rahmen der 50-Euro-Freigrenze zählen in der Regel nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und berühren die Geringfügigkeitsgrenze damit nicht. Weil es hier auf die konkrete Gestaltung ankommt, sollte der Punkt mit der Lohnabrechnung abgestimmt werden.

Praktisch spricht viel dafür, alle Beschäftigten aufzunehmen: Das vergrößert die Gruppe, verbessert die Konditionen und vermeidet Diskussionen über die Auswahl.

Sachbezug und Freigrenze im Detail

Verwandte Fragen

Alle Fragen im Überblick

Für Ihren Betrieb durchgerechnet statt allgemein beantwortet

Sechs Fragen, zwei Minuten — danach kennen Sie den Kostenrahmen für Ihre Mitarbeiterzahl und wissen, welche Anbieter überhaupt zeichnen.

bKV-Check starten