Muss der Betriebsrat der Einführung einer bKV zustimmen?

Bei freiwilligen Sozialleistungen hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung — also beim begünstigten Personenkreis und den Verteilungsgrundsätzen. Ob Sie die Leistung überhaupt einführen und wie viel Geld Sie einsetzen, entscheiden Sie allein.

In der Praxis ist das selten ein Hindernis: Die Leistung begünstigt die Belegschaft und wird entsprechend mitgetragen. Reibung entsteht meist nur dort, wo der versicherte Personenkreis eng gefasst ist.

Weil Beschäftigtendaten an einen externen Empfänger gemeldet werden, empfiehlt sich eine frühe Abstimmung — auch wenn keine Gesundheitsdaten fließen.

Die vier Schritte der Einführung

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